Traurige Rechtslage für wehrlose Tiere

Stand: 20.12.2017

Eine junge Frau wurde Zeugin, wie ein Hund von seinem eigenen Besitzer geschlagen wurde. Dieser Mann schlug den Hund aufs Übelste und verpasste ihm Tritte. Durch diese Behandlung sollte der Hund wohl lernen, dass er seinem Besitzer sofort und aufs Wort gehorchen muss. Wie armselig und gewissenlos ist es, seinen Ärger und seine Wut so an einem Lebewesen, dem sprichwörtlich besten Freund des Menschen, auszulassen! Und wie widersinnig, durch solche Gewalt irgendetwas Positives bewirken zu wollen!

Aber zurück zu der jungen Zeugin, die nicht weggeschaut hat, die Mitgefühl für diesen Hund entwickelt und dieses menschliche Verhalten als schreiende Ungerechtigkeit empfunden hat. Sie hat die Entschlossenheit gezeigt und diese Gewalthandlungen zur Anzeige gebracht.

Und was geschieht weiter?
Zitat aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft:

„… Eine Straftat liegt nach dem geschilderten Sachverhalt (noch) nicht vor, ist dem Beschuldigten aber jedenfalls nicht nachzuweisen.
In Betracht käme allenfalls ein Vergehen gemäß §17 Nr. 2 TierSchG, wonach es jedoch nicht ausreichend ist, dass einem Wirbeltier Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, diese müssen entweder aus Rohheit zugefügt worden sein oder aber länger anhaltend oder sich wiederholend.
Nach den Schilderungen der Zeugin scheint es sich wohl um eine Bestrafungsaktion gehandelt haben, weil der Hund zunächst nicht auf das Rufen des Beschuldigten gehört hat. Jedenfalls sind keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die Tritte oder Schläge aus Rohheit zugefügt wurden. Auch wird nur ein einzelner Vorfall geschildert.
In Betracht kommt allerdings eine Ordnungswidrigkeit gem. § 18 TierSchG. Entsprechend wird das Verfahren zur Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten an die zuständige Stelle abgegeben. …“

Wieder einmal wird allen Tierschützern bewusst, wie die Gesetzeslage das Wohlergehen von Tieren beurteilt.

Es zeigt deutlich, es gibt noch viel zu tun, damit die Wertschätzung von Leben sich in den Köpfen der Menschen ändert. Erst mit einer anderen Gesinnung werden solche verletzenden und gewalttätigen Verhaltensmuster verschwinden können.